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Unser Verein
Der Historische Verein für Niederbayern besteht seit 1830 und hat seinen Sitz in Landshut.
Der Verein
Seit 1830 in Landshut
Der Historische Verein für Niederbayern besteht seit 1830 und hat derzeit 685 Mitglieder. Mit 138 Vereinen in Deutschland und 29 ausländischen Vereinen steht er im Schriftentausch.
Die umfangreiche wissenschaftliche Bibliothek kann von den Mitgliedern in den Räumen des Stadtarchivs benutzt werden. Ferner ist der Verein Eigentümer eines Großteils der Sammlungen, die von den Museen der Stadt Landshut betreut werden.
Seit 1983 ist der Historische Verein Geisenhausen assoziiertes Mitglied und führt ein eigenständiges Vereinsleben unter dem Dach des Historischen Vereins für Niederbayern.
Im Verband der Bayerischen Geschichtsvereine ist er seit dessen Gründung im Jahr 1906 Mitglied.
Satzung
Die Satzung
Satzungen des Historischen Vereins für Niederbayern e.V., Landshut – in der Fassung, die die außerordentliche Mitgliederversammlung am 29. April 2003 genehmigt hat.
§ 1
Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Niederbayern e.V. und hat seinen Sitz in Landshut. Er ist beim Amtsgericht Landshut in das Vereinsregister eingetragen. Dieses Gericht ist der ausschließliche Gerichtsstand für den Verein.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Volksbildung. Er hat sich zum Ziel gesetzt, die Erforschung der Geschichte des Regierungsbezirks Niederbayern zu fördern und geschichtliches Verständnis für die Heimat zu wecken und zu pflegen.
§ 3
Der Verein will seinen Zweck erreichen:
- durch die Herausgabe einer Zeitschrift,
- durch Erhaltung und Ausbau seiner Sammlungen, insbesondere seiner Bücherei,
- durch Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Studienfahrten,
- durch Förderung des Stadt- und Kreismuseums in Landshut und anderer niederbayerischer Museen.
§ 4
Erträge oder etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins; auch eine Rückerstattung von Zuwendungen, Einlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 6
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und Vereine gegen Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages werden.
Der Jahresbeitrag für Schüler und Studenten ist auf die Hälfte ermäßigt. Die assoziierten historischen Vereine (Historischer Verein Geisenhausen und Heimatverein Velden) leisten pro Mitglied den halben Jahresbeitrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss. (§9)
Rechte der ordentlichen Mitglieder:
- Empfang der unter normalen Verhältnissen alljährlich erscheinenden Vereinszeitschrift,
- freier Eintritt in das Stadt- und Kreismuseum,
- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
- Benützung der Vereinsbücherei,
- Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
§ 7
Persönlichkeiten, welche sich um den Verein oder um die Förderung seiner Zwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, entrichten aber keinen Jahresbeitrag.
§ 8
Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur schriftlich für den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu bezahlen.
§ 9
Der Verein wird geleitet vom Vorstand. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Dem Vorstand ist ein Ausschuss beigegeben, der aus einer beliebigen Zahl von Beisitzern – höchstens jedoch neun – besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Vorstands- und Ausschusswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Wichtige Entscheidungen trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss.
§ 10
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten stets einzeln
§ 11
Bei der Mitgliederversammlung und den Vorstandsbesprechungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Der Schatzmeister besorgt die gesamten Geldgeschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes und legt der Mitgliederversammlung die geprüfte Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils 1 Rechnungsprüfer für die folgenden 3 Geschäftsjahre.
§ 13
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 14
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vereins gleiches Stimmrecht. Juristische Personen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und Vereine können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins (insbesondere zur Erstattung von Geschäftsbericht, geprüfter Jahresrechnung, Vorstandsentlastung) findet alljährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahre statt.
Die Einladung hierzu erlässt der erste Vorstandsvorsitzende (Vertretungsreihenfolge nach § 9) eine Woche vorher durch die örtlichen Tageszeitungen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
Anträge müssen mindestens drei Tage vorher eingereicht werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden sowohl vom Vorstand oder Ausschuss als auch von einer Mindestzahl von 10 % der Mitglieder.
Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet mit der Generalversammlung, die gemäß § 15 Abs. 1 drei Jahre nach der jeweiligen Wahl abzuhalten ist und in der Neuwahlen durchgeführt worden sind. Die Amtsperiode von Ersatzmitgliedern oder Ergänzungsmitgliedern während dieser Zeit endet in jedem Fall mit Ablauf dieser Wahlperiode nach Satz 1, so dass stets zum dreijährigen Wahltermin Gesamtwahlen durchzuführen sind. Die beabsichtigte Durchführung von Wahlen ist jeweils in der Tagesordnung gem. § 15 Abs. 2 bekanntzumachen.
§ 16
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder; sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, das ist in der Regel der 1. Vorstandsvorsitzende (Vertretungsreihenfolge nach § 9). Eine Änderung der Satzungen kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Zu einer Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist jedes Mitglied schriftlich gesondert zu laden. Die Auflösung erfolgt, wenn drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen sich dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen und sein Eigentum der Stadtgemeinde Landshut zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzungen wurden genehmigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. April 2003.



